Oft kontaktieren uns Unternehmen, die sich gegen unliebsame Werbeanrufe wehren möchten. Dieses Mal war es jedoch anders:
Was war passiert?
Unsere Mandantin erhielt Anrufe einer Privatperson mit unterdrückter Telefonnummer, die die weiblichen Mitarbeiterinnen unserer Mandantin wiederholt mit sexuellen Inhalten am Telefon belästigte. Die Mitarbeiterinnen unserer Mandantin fühlten sich – zu recht – massiv belästigt und hatten teilweise Angst, neue Telefonate entgegenzunehmen. Ein gravierender Eingriff in die Rechte unserer Mandantin und ihrer Mitarbeiter:innen!
Zu deren Schutz haben wir daher eine sogenannte „Fangschaltung“ einrichten lassen, um den Anschlussinhaber zu identifizieren. Was viele nicht wissen: Eine Fangschaltung kann innerhalb weniger Stunden auch ohne Strafanzeige eingerichtet werden, um sich gegen belästigende Anrufe zu wehren. Es muss also nicht darauf gewartet werden, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft tätig werden.
Nach der Identifikation des Anschlussinhabers versandten wir an diesen ein anwaltliches Aufforderungsschreiben im Namen unserer Mandantin. Diesem wurde Folge geleistet und die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche unserer Mandantin bedurfte es in diesem Fall nicht mehr.
Das zeigt
Telefonterror ist kein bloßes Privatproblem – auch Unternehmen sehen sich zunehmend mit belästigenden oder bedrohlichen Anrufen konfrontiert.
Um sich schnell und effektiv gegen Belästigungen zu wehren, sollten Handlungsvorgaben und Ansprechpartner im Vorfeld festgelegt werden. Hierfür helfen auch die nachfolgenden Do’s & Don’ts.
Do’s & Don’ts bei belästigenden Anrufen
Do’s:
Don’ts:
Fazit:
Belästigende Telefonanrufe sind kein bloßes Privatproblem. Betroffene Unternehmen wie auch Privatpersonen sind nicht schutzlos. Bei telefonischer Belästigung stehen rechtlich effektive Mittel zur Verfügung – von der technischen Aufklärung bis hin zu juristischen Sanktionen.
Maximilian Beiche und Dr. Lars Siebert