4 August 2026

EuGH stärkt Widerrufsrecht bei Streaming- und Digital-Abos

Mit seinem Urteil vom 9. Juli 2026 in der Rechtssache Sky Österreich / VKI (C‑234/25) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zentrale Aussagen getroffen, die wesentliche Änderungen für das Angebot von digitalen Abonnements nach sich ziehen. Danach sind Streaming-Dienste, bei denen Nutzer über eine App oder einen Link auf Inhalte zugreifen und das Angebot anhand ihres Nutzungsverhaltens personalisiert wird, in der Regel digitale Dienstleistungen und nicht bloß digitale Inhalte.

Entscheidend ist dabei nicht die Art der angebotenen Inhalte, sondern die Art der Leistung: Wird das Angebot durch Empfehlungen, personalisierte Playlists oder ähnliche Funktionen dynamisch an das Nutzerverhalten angepasst, handelt es sich dabei um eine digitale Dienstleistung. Damit gilt dieses Angebot für alle digitalen Angebote, wie

  • Online-Zeitungen und News-Abonnements
  • Musik-Streaming-Dienste
  • Gaming- und Cloud-Gaming-Abos
  • E-Book- und Hörbuch-Flatrates
  • sonstige digitale Abonnements mit personalisierten Empfehlungen oder nutzerbezogenen Inhalten

Soweit solche Angebote ihre Inhalte auf Grundlage von Nutzerprofilen oder Nutzungsverhalten ausspielen, spricht vieles für eine Einordnung nicht mehr als Angebot von digitalen Inhalten, sondern als digitale Dienstleistung.

Widerrufsrecht bleibt grundsätzlich bestehen

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht bei jeglichen digitalen Abonnements, die ihre Inhalte anhand von Nutzerprofilen anbieten.

Bislang beriefen sich viele Anbieter auf die Ausnahme für digitale Inhalte nach Art. 16 lit. m der Verbraucherrechte-Richtlinie. Dadurch sollte das Widerrufsrecht mit Beginn der Nutzung erlöschen.

Nach dem EuGH ist diese Ausnahme bei personalisierten, dynamischen Angeboten jedoch regelmäßig nicht anwendbar, sondern als digitale Dienstleistung. Für diese gilt stattdessen: Das Widerrufsrecht kann grundsätzlich erst dann vorzeitig entfallen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die bloße Freischaltung des Abonnements oder der sofortige Leistungsbeginn reichen dafür nicht aus.

Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie viele personalisierte Digital-Abonnements weiterhin innerhalb von 14 Tagen widerrufen können, selbst wenn sie den Dienst bereits genutzt haben

Wertersatz bleibt möglich

Der EuGH betont zugleich, dass Anbieter nicht schutzlos sind. Hat ein Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Leistung bereits während der Widerrufsfrist beginnt, kann der Anbieter bei einem späteren Widerruf grundsätzlich Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Dabei muss sich der Wertersatz nicht zwingend nur an der Nutzungsdauer orientieren. Nach den Ausführungen des EuGH kann auch der wirtschaftliche Wert der tatsächlich genutzten Inhalte berücksichtigt werden – etwa wenn besonders hochwertige oder kostenintensive Inhalte abgerufen wurden.

Anbieter sollten daher prüfen, ob und in welcher Form ein praktikables Wertersatzmodell wirtschaftlich sinnvoll und kundenfreundlich umgesetzt werden kann.

Handlungsbedarf für Anbieter

Anbieter personalisierter Digital-Abonnements sollten ihre bestehenden Vertrags- und Bestellprozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dabei ist zu prüfen, ob das jeweilige Angebot aufgrund seines personalisierten und dynamischen Charakters als digitale Dienstleistung einzustufen ist.

Widerrufsinformationen und AGB-Klauseln, die auf den Regeln für digitale Inhalte beruhen, sollten rechtlich überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden, dass das Widerrufsrecht nicht unzulässig vorzeitig ausgeschlossen wird.

Soweit wirtschaftlich sinnvoll, kann ein transparentes und nachvollziehbares Wertersatzmodell für den Fall eines Widerrufs eingeführt werden.

Fazit

Das EuGH-Urteil stärkt die Verbraucherrechte bei personalisierten digitalen Abonnements deutlich. Für viele Streaming-, News-, Musik- und Gaming-Angebote wird der bisher häufig praktizierte automatische Ausschluss des Widerrufsrechts künftig nicht mehr haltbar sein. Anbieter sollten deshalb ihre Vertragsdokumente, Widerrufsbelehrungen und digitalen Abschlussprozesse zeitnah überprüfen und an die neue Rechtsprechung anpassen.

Dr. Philipp-Christian Thomale

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